Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV

§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.

§ 41 § 43